GdB-Antrag Formulare und Adressen für Hessen

Feststellung und Anerkennung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht (GdB-Antrag)

Menschen mit Behinderung stehen viele Vorteile zu, z. B. Kündigungsschutz, mehr Urlaub, erhebliche Steuerfreibeträge, u. U. Freistellung von der Kfz-Steuer, ermäßigte Eintritte, kostenlose Bahnfahrten etc. Einzige Voraussetzung: Ein Behindertenausweis muss beantragt werden.

Ausweis immer notwendig

Um den GdB und damit die Feststellung einer Schwerbehinderung zu erhalten, müssen Menschen mit Behinderung in Hessen einen schriftlichen Antrag an das Versorgungsamt stellen. Nach einer Prüfung leitet das zuständige Versorgungsamt die Unterlagen an den ärztlichen Dienst weiter. Dieser beurteilt den GdB und setzt die Merkzeichen der Behinderung fest. Den abschließenden Bescheid erlässt das Versorgungsamt.

Voraussetzung ist, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz in Deutschland haben. Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Falls Sie ärztliche Bescheinigungen über Ihre Behinderung haben, fügen Sie diese Ihrem Antrag in Kopie bei. Wahrscheinlich wird das Versorgungsamt bei Ihren behandelnden Ärzten Gutachten anfordern oder einen Arzt benennen, der eines ausstellt.

Was bedeuten die Merkzeichen

Der GdB kann im Schwerbehindertenausweis für sich alleine stehen oder – je nach körperlicher Beeinträchtigung – auch noch folgende zusätzliche Merkzeichen haben:

aG: Außergewöhnlich gehbehindert
B: Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
BL: Blind
G: Erheblich gehbehindert
GL: Gehörlos
H: Hilflos
RF: Rundfunkgebühren-Befreiung und Telefonermäßigung
TBL: Taubblind
1. Kl: Darf mit der Deutschen Bahn Fahrkarte 2. Klasse die Abteile in der 1. Klasse benutzen.

In der Regel dauert die Bearbeitung des Antrages ca. 3 Monate. Um den Vorgang zu beschleunigen, legen Sie Ihrem Antrag gleich alle Arztbefunde und Gutachten bei. So muss das Amt diese nicht erst bei Ihrem Arzt anfordern. Sie können sich die Befunde vorab gezielt von den Fachärzten, Rehas und Kliniken herausgeben lassen.

Formular

Steuerliche Vorteile – was sich ab dem 01.01.2021 ändert

Bis Ende 2020 war es nicht so einfach, den Behindertenpauschbetrag zu erhalten, denn dieser wurde erst ab einem GdB von 50 anerkannt. Wer einen GdB kleiner als 50 hatte, musste noch ganz besondere Voraussetzungen erfüllen, um den Pauschbetrag zu erhalten.

Ab 2021 erhalten alle ab einem GdB von 20 den Steuerfreibetrag. Warum ist das für pflegebedürftige Menschen so wichtig? Es ist davon auszugehen, dass ab 2021 die meisten pflegebedürftigen Menschen oder Personen mit Handicap zumindest den GdB 20 bzw. höher erhalten. Denn hier liegt ja zumindest eine leichte Behinderung vor.

Welchen GdB Sie bei welcher Erkrankung erhalten, können Sie aus der Versorgungsmedizin-verordnung ersehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie oder Ihr Angehöriger einen GdB-Antrag stellen sollten, sprechen Sie unbedingt Ihren Arzt / Facharzt oder Ihre Krankenkasse an. Dort kann man Ihnen helfen.

Neuerungen ab 01.01.2021 im Überblick

Die Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt.

Die Bedingungen entfallen. Ab 2021 gibt es den vollen Behindertenpauschbetrag auch ohne die früheren Anspruchsvoraussetzungen. Bei einem GdB unter 50 wurde der Behindertenpauschbetrag bisher nur anerkannt, wenn aufgrund der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf eine spezifische Rente bestand (z.B. Unfallrente), die Behinderung zu einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führte oder die Behinderung durch eine typische Berufskrankheit entstanden ist.

Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt es jetzt den vollen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung. Vorher gab es erst ab GdB 25 den Pauschbetrag, GdB 25 bis 50 dann auch nur unter den oben genannten Voraussetzungen.

Anpassung an das Sozialrecht. Der GdB wird nun in 10er-Schritten eingestuft (vorher in 5er-Schritten).

Einführung eines neuen Fahrtkosten-Pauschbetrags – damit entfällt der aufwändige Einzelnachweis für behinderungsbedingte Fahrten. Vorher war die Abrechnung behinderungsbedingter Fahrtkosten auf Einzelnachweis notwendig.

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