Grad der Behinderung v. 50: Motor zur Rente

Menschen mit einer Schwerbehinderung können eine besondere Form der Altersrente beantragen

Wer eine Schwerbehinderung hat, kann eine besondere Form der Altersrente beantragen. Und dies nach dem Willen des Gesetzgebers sogar schon früher als Versicherte ohne Behinderung. Was hinter der Altersrente für schwer behinderte Menschen steht, wie es sich mit den Rentenabschlägen verhält und wann eine Erwerbsminderungsrente u. U. die bessere Lösung ist. Wann gilt altes, wann neues Recht?

Rente und Behinderung

Wer eine Schwerbehinderung hat, kann nach dem Willen des Gesetzgebers bereits früher als Versicherte ohne Behinderung eine besondere Form der Altersrente beantragen. Die Altersrente für schwer behinderte Menschen ist ein wichtiger Teil des Nachteilausgleichs auf Menschen mit Behinderung, die in Deutschland nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen rechtlichen Anspruch haben.

Die Altersrente für schwer behinderte Menschen ist in § 37 SGB VI geregelt. Für einen Rechtsanspruch muss ein Schwerbehinderungsgrad von 50 zuerkannt sein. (Im Arbeitsrecht reicht hingegen ein Grad der Schwerbehinderung von 30 aus, um Vergünstigungen beanspruchen zu können.) Ganz wichtig: Sollte der Grad der Schwerbehinderung wieder entfallen, bedeutet dies nicht den Wegfall der einmal gewährten Schwerbehinderungsrente.

Weitere Inhaltsübersicht

  • So gelingt der frühere Rentenbeginn
  • Rentenanspruch und Behinderung
  • Erwerbsminderungsrente: Was ändert sich 2024
  • Rentenanpruch und Behinderung
  • Vorzeitige Rente und Abschläge
  • Rentenart bestimmt den Rentenstart
  • Erwerbsminderungsrente vs. Altersrente
  • Jetzt höhere Rente nach Erwerbsminderung möglich
  • Richtige Antragstellung Schwerbehinderung
  • Neue Regelungen zum Hinzuverdienst