Schlagwortarchiv für: Pflege

Pflegereform 2023

Das ändert sich 2024 durch das PUEG

Pflegereform 2023

 

Vor dem Hintergrund steigender Pflegekosten für Pflegebedürftige hat die Bundesregierung eine Reform der Pflege angeschoben: Das „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ bzw. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG trat ab 1. Juli 2023 mit wichtigen Veränderungen in Kraft.

Für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen sind vor allem Änderungen bei den Pflegeleistungen interessant. Änderungen für professionelle Pflegekräfte werden daher hier nicht erwähnt.

Das PUEG startete zunächst mit einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge ab Juli 2023, um die Finanzgrundlage für die Leistungsverbesserungen ab Januar 2024 zu schaffen. Ab Januar 2025 werden dann sämtliche Leistungsbeträge nochmals angehoben.

Anhebung von Pflegegeld und Sachleistungen

Für die Pflege zuhause wurden Pflegegeld und Pflegesachleistungen zum 1.1.2024 um 5 Prozent angehoben. Betroffen erhalten nun diese Leistungen:

Pflegegrad Pflegegeld ab 2024
1 0
2 331,80 € (statt 316 €)
3 572,25 € (statt 545 €)
4 764,40 € (statt 728 €)
5 946,05 € (statt 901 €)

 

Auch die Pflegesachleistungen sind zu Jahresbeginn um 5 Prozent gestiegen.

Pflegegrad Pflegesachleistungen ab 2024
1 0
2 760,20 € (statt 724 €)
3 1.431,15 € (statt 1.363 €)
4 1.777,65 € (statt 1.693 €)
5 2.199,75 € (statt 2.095 €)

 

Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 sollen Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden. Für diese langfristige Leistungsdynamisierung noch Vorschläge erarbeitet.

Bessere Unterstützung bei der Pflege durch Angehörige

Manchmal kommt die Pflege von Angehörigen kurzfristig und überraschend. In diesem Fall konnten Angehörige sich bisher einmalig pro Pflegebedürftigen bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Den entgangenen Lohn übernahm die Pflegeversicherung in Form des Pflegeunterstützungsgeldes. Ab dem 01. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nicht nur einmalig, sondern pro Kalenderjahr wiederkehrend in Anspruch genommen werden. Pflegende Angehörige haben nun also die Möglichkeit, sich bei Bedarf jedes Jahr bis zu 10 Arbeitstage freistellen zu lassen.

Verhinderungspflege und Kurzeitpflege werden zusammengelegt

Auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es Veränderungen: Seit dem 01.01.2024 sind die einzelnen Budgets für Verhinderungspflege (bisher 1.612 Euro pro Kalenderjahr) und Kurzzeitpflege (bisher 1.774 Euro pro Kalenderjahr) zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengelegt worden.

Der Gesamtbetrag von 3.386 Euro kann nun pro Kalenderjahr flexibel für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Der umständliche anteilige Umwandlungsprozess entfällt, das Gesamtbudget kann künftig auch komplett für eine der beiden Leistungen eingesetzt werden.

Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.

Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege.

Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.

Für die Allgemeinheit der Pflegebedürftigen tritt das Entlastungsbudget allerdings erst zum 01.01.2025 in Kraft. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 können bereits ab 2024 auf das vorgezogene Entlastungsbudget von 3.386 Euro zugreifen.

Höhere Zuschüsse in der stationären Pflege

Die 2021 eingeführten Leistungszuschläge zu den Eigenanteilen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen an den Pflegekosten steigen:

  • im ersten Jahr um zehn Prozentpunkte von fünf auf 15 Prozent
  • im zweiten Jahr um fünf Prozentpunkte von 25 auf 30 Prozent
  • im dritten Jahr um fünf Prozentpunkte von 45 auf 50 Prozent
  • ab dem vierten Jahr um fünf Prozentpunkte von 70 auf 75 Prozent

Außerdem kann künftig eine halbjährliche Übersicht zur Leistungsabrechnung bei der Pflegekasse anfordern werden.

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ab Juli 2024 greift die neue Regelung zur Mitnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Wenn für eine Pflegeperson eine dortige Maßnahme ansteht, kann die pflegebedürftige Person leichter mit aufgenommen werden.

Die pflegerische Versorgung kann in dieser Zeit erfolgen:

  • in der gleichen Einrichtung durch vorhandene Versorgung
  • in der gleichen Einrichtung durch eine externe zugelassene ambulante Versorgung
  • in einer nahen vollstationären Pflegeeinrichtung

Die Kosten dafür übernimmt die Pflegeversicherung. Der Anspruch umfasst pflegebedingte Aufwendungen, Betreuung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen sowie notwendige Fahr- und Gepäcktransportkosten. Dafür ruhen in dieser Zeit alle Ansprüche auf Leistungen bei häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes.

Tipp: Hilfe durch unabhängigen Pflegesachverständigen

Für Laien ist es sehr schwer zu erkennen, ob der erteilte Pflegegrad korrekt ist oder nicht. Wenn Sie unsicher sind, können Sie die Hilfe eines unabhängigen Pflegesachverständigen in Anspruch nehmen. Pflegesachverständige können prüfen, ob die Zuteilung des Pflegegrades mit den tatsächlichen physischen und psychischen Einschränkungen übereinstimmt. Unabhängige Pflegegutachter gehen dabei wie folgt vor:

  • Zielgenaue und kompetente Erfassung Ihrer körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen und Erkrankungen.
  • Erstellung eines Pflegegutachtens.
  • Antrag auf Pflegeleistungen stellen, inkl. dem Pflegegutachten.
  • Komplette Übernahme des Schriftverkehrs mit der Pflegekasse.
  • Prüfung des vom MDK erstellten Gutachtens auf Richtigkeit. Bei Bedarf wird Widerspruch eingelegt.

Die Hilfe des unabhängigen Pflegeberaters ist kostenpflichtig – es fallen Pauschalgebühren für die Prüfung sowie ein Erfolgshonorar bei Erreichung des gewünschten Pflegegrades an.

Bei der Suche nach einem unabhängigen Pflegesachverständigen kann Ihnen der Bundesverband unabhängiger Pflegesachverständiger und PflegeberaterInnen e.V. helfen (BvPP). Auf deren Website finden Sie eine Liste von Pflegesachverständigen in Ihrer Region: http://www.bvpp.org/anbieter/.

 

Weitere Informationen zum Thema Pflege finden Sie in unserern Ratgebern, z. B. Jetzt mehr Pflegegeld erhalten, Fallen in Pflegeverträgen oder Ihre Ansprüche in der Pflege.

Recht und Alltagstipps

Recht & Alltagstipps im Juni

Recht und Alltagstipps

Interessanten Alltagstipps und Infos zur aktuellen Rechtsurteilen haben wir hier für Sie zusammengefasst. In diesem Monat aktuell:

Fahrkosten für Pflegebedürftige

Bringen Sie pflegebedürftige Angehörige regelmäßig zu Ärzten oder anderen Terminen, können Sie die Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend machen. Ob Sie Pauschalen oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, hängt von den tatsächlich entstandenen Kosten ab.

Über den Pflege-Pauschbetrag gibt es je nach Pflegegrad zwischen 600 und 1800 Euro. Der Pflege-Pauschbetrag bietet einige Vorteile. Zum Beispiel ist für die Beantragung in der Steuererklärung kein Nachweis von Belegen notwendig (§ 33b Abs. 6 EStG). Und es wird keine zumutbare Belastung abgezogen (weil es sich hier um eine besondere außergewöhnliche Belastung handelt).

Allerdings ist der Pflege-Pauschbetrag an einige Voraussetzungen geknüpft: Es handelt sich um einen Angehörigen, die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt, es erfolgt keine Vergütung und die Steuer-ID des Pflegebedürftigen muss angegeben werden.

Rechte bei Flugausfall

Beim Streik am Flughafen ist der Flieger ausgefallen? Wie ärgerlich! Ihre Fluggastrechte (Schadenersatz) können Sie noch bis zu 3 Jahre nach der Flugannullierung beim Luftfahrtunternehmen geltend machen. Reagiert dieses nicht, können Sie nach zweimonatiger Wartezeit auch eine Schlichtungsstelle einschalten, z. B. beim Bundesamt für Justiz oder anerkannte privatrechtliche Schlichtungsstellen wie die söp e. V. Sie können auch einen Dienstleister einschalten, wie z. B. Flightright oder FairPlane. Doch diese verlangen Provisionen von bis zu 30 Prozent und übernehmen oft nur Erfolg versprechende Fälle.

Sicherheit zu Hause

Die Initiative „Das sichere Haus“ empfiehlt, sich auch zu Hause zwei Feuerlöscher zuzulegen, einen für den Flur und einen in der Küche. Beide sollten die Brandklasse A, B und idealer Weise auch F haben. Die Geräte sollten der DIN-Norm DIN EN 3 entsprechen und das CE-Zeichen tragen. Feuerlöscher sollten alle sechs bis 10 Jahre ausgewechselt werden.

Besser schlafen

Sie können schlecht schlafen? Dann geht es Ihnen wie jeder 2. Frau bzw. jedem 4. Mann in Deutschland. Doch die Naturapotheke hält einige Helfer bereit: Extrakte der Wurzel des Echten Baldrians interagieren mit speziellen Botenstoffen im Gehirn und erleichtern das Ein- und Durchschlafen. Verwendet werden vor allem Trockenextrakte, diese sollten jedoch in einer ausreichend hoher Dosis vorhanden sein (300 – 600 Milligramm) – und eine Besserung stellt sich erst nach zwei- bis vierwöchiger Behandlung ein.

Auch die Flavonoide aus der Passionsblume können bei nervöser Unruhe und Schlafstörungen Linderung bringen – Passionsblumenkraut gibt es als Tee, Tropfen oder Dragees. Lavendel wirkt ebenfalls schmerzlindernd, beruhigend und angstlösend. Diese Heilpflanzen wirken ohne Gewöhnungseffekt und ohne Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Konzentration.

Weitere Infos zu Top-Themen gewünscht? Dann schauen Sie sich in unserer Ratgeber-Übersicht um!

Zwischen Fürsorge und Überlastung

Mit der Pflege eines Angehörigen ändert sich das Leben komplett – sowohl des Pflegebedürftigen als auch des Pflegenden. Pflegende Angehörige können mit enormen psychischen und körperlichen Belastungen konfrontiert sein. Wir geben Tipps an die Hand, wie Sie das Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Überlastung gut meistern können.

Angehörigen kommt eine zentrale Rolle bei der häuslichen Pflege zu. Offiziell gelten in Deutschland rund 4 Millionen Menschen als pflegebedürftig, die meisten werden zu Hause durch eine oder mehrere nahestehende Personen gepflegt. Sie helfen bei der Körperpflege, beim Essen, der Medikamentenversorgung, der Mobilität oder beim Einkaufen. Das bedeutet oft eine große Herausforderung in punkto Lebensorganisation. Pflegende Angehörige gelten im Durchschnitt als physisch und vor allem psychisch stärker belastet als Menschen ohne diese Aufgabe – insbesondere, wenn sie sich um einen Menschen mit Demenz kümmern.

Keine freie Zeit mehr für sich selbst und fehlende soziale Kontakte, aber auch Schlafmangel und sonstige körperliche und psychische Beschwerden können die Folge sein. Kopf- oder Rückenschmerzen, Frustration, Niedergeschlagenheit und Einsamkeitsgefühle sind nicht selten und können bis hinein in eine Depression führen. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sind vorbeugende Maßnahmen wichtig.

Was im Einzelfall notwendig ist bzw. helfen kann, ist von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person, der persönlichen Lebenslage und den eigenen Bedürfnissen und Kräften. Es gibt verschiedene Ansatzpunkte für eine Entlastung bei der Pflege.

Pflegeberatung

Pflegende Angehörige haben das Recht auf eine Pflegeberatung. In vielen Bundesländern haben Kommunen und Pflegekassen mittlerweile die so genannten Pflegestützpunkte eingerichtet, unter /www.zqp.de/beratung-pflege/ finden Sie eine Übersicht mit bundesweiten Adressen. Wichtig für Sie zu wissen: Während der Pflegeberatung ist ausdrücklich auf die Möglichkeit eines individuellen Versorgungsplans hinzuweisen. Anspruchsberechtigte erhalten damit eine umfassende Unterstützung bei der Klärung individueller Fragen.

In einigen Kommunen gibt es außerdem Senioren- oder Pflegeberatungsstellen direkt vor Ort. Dort können Angehörige sich über örtlichen Hilfeangebote informieren.

Telefonische Beratung erhalten pflegende Angehörige beim Pflegetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Nummer 030 201 791 31. Außerdem gibt es das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit, zu erreichen unter der Telefonnummer 030 340 60 66 02, wo Sie Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung erhalten können.

Pflegekurse und Selbsthilfegruppen

Für pflegende Angehörige kann die Teilnahme an einem Pflegekurs körperlich und psychisch entlastend wirken. Die Kosten eines solchen Kurses übernimmt die Pflegeversicherung. Hier werden zum Beispiel Pflegetechniken vermittelt, um den Rücken zu schonen. Oder man kann lernen, entspannter mit dem demenzkranken Angehörigen umzugehen.

Emotional entlastend kann auch der Austausch mit anderen Angehörigen sein. Angehörigenkreise, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen bieten einen Ort für intensive Gespräche oder einen Erfahrungsaustausch. Adressen von Gruppen in Ihrer Nähe erfahren Sie zum Beispiel über www.nakos.de oder www.deutsche-alzheimer.de.

Finanzielle Hilfen

Pflege kostet Geld. Die Pflegekassen bieten zur Unterstützung der Pflege verschiedene Leistungen an, die Sie dort beantragen können. Dazu gehören Hilfsmittel wie Pflegebett und Duschhocker, Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Tagespflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie professionelle Unterstützung durch Pflegedienste.

Die Krankenkassen übernehmen die Kosten von ärztlich verordneter Behandlungspflege. Dazu gehören zum Beispiel das Stellen und die Verabreichung von Medikamenten, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen und anderes.

Hat der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis? Wenn nicht, unbedingt beantragen, den mit dem Ausweis sind bestimmte Vergünstigungen verbunden, wie zum Beispiel die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bus, Bahn oder Taxi. Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um die Schwerbehinderung ist das Versorgungsamt.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für Alltagshilfen. Mit dem Entlastungsbetrag erstattet die Pflegekasse 125 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Entlastungsangebote eingesetzt werden, wie z.B. Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegenden oder Angebote zur Entlastung im Alltag. Weil nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden, müssen die Rechnungen gesammelt und bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Ist die Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, trägt die Pflegekasse bei anerkannter Pflegebedürftigkeit Pflegekosten bis zu 1.774  € pro Jahr für einen kurzzeitigen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung (maximal für 8 Wochen im Jahr). Das ist notwendig, wenn eine pflegende Person vorübergehend ihren Aufgaben nicht nachkommen kann oder wenn eine pflegebedürftige Person zeitweise besonders intensive Pflege benötigt.

Fallen Pflegende für einen begrenzten Zeitraum aus, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, finanziert die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzpflegekraft entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder in einer Pflegeeinrichtung. Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr, dieser Betrag kann noch mit dem halben Betrag der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Den Pflegekassen sind zur Beantragung bzw. Abrechnung der Verhinderungspflege die Belege vorzulegen.

Pflegezeiten und Familienpflegezeit für Beschäftigte

Unter bestimmten Voraussetzungen können pflegende Angehörige für die Dauer von maximal 6 Monaten eine Pflegezeit beanspruchen. In dieser Zeit gibt es zwar kein Gehalt, einen Teil des Lohnverlustes kann man aber mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgleichen.

Oder Sie nutzen die Möglichkeit der Familienpflegezeit: Hierbei können pflegende Angehörige ihre wöchentliche Arbeitszeit für die maximale Dauer von 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Der Lohnverlust kann wiederum über ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ausgeglichen werden.

Gesundheitsvorsorge

Für die eigene Gesundheit ist es wichtig, einen Ausgleich zu haben, eigenen Interessen nachzugehen und sich regelmäßig zu bewegen. Ob im Freundkreis, im Verein oder beim Kinobesuch, wer gerne unter Leute geht, sollte sich diesen Ausgleich weiterhin gönnen. Auch körperliche Aktivitäten wie Spazierengehen, Radfahren, Schwimmen oder die Teilnahme an Sportkursen sind geeignet, Stress abzubauen und den Körper zu stärken.

Pflegende Angehörige sollten sich zudem regelmäßig ärztlich untersuchen lassen, spätestens aber wenn Anzeichen für eine Überlastung bestehen. Der Hausarzt kann auch zu psychologischen und psychotherapeutischen Unterstützungsangeboten oder Rehabilitationsmaßnahmen beraten.

Einige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen. Die Krankenkassen müssen bei der Bewilligung von Kuren und Vorsorgeleistungen die besonderen Belastungen pflegender Angehöriger berücksichtigen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber.

Schlagwortarchiv für: Pflege